mit diesem elektronischen Gläubiger-Informationssystem erhalten alle Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, die Möglichkeit, bestimmte Informationen zu erhalten.
Bitte beachten Sie, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 5 Abs. 5 Satz 2 InsO eine gesetzliche Verpflichtung, Prüfungsergebnisse mitzuteilen, Beschlüsse online zu stellen etc., nicht besteht.
Die in diesem elektronischen Gläubiger-Informationssystem eingestellten Informationen wurden mit höchster Sorgfalt erstellt. Gleichwohl sind Irrtümer nicht ausgeschlossen. Die Informationen erfolgen daher rein informatorisch und ohne jede Gewähr. Eine Haftung der Insolvenzmasse oder des Insolvenzverwalters persönlich für Irrtümer etc. wird durch dieses Informationssystem nicht begründet.
Verbindlich ist allein das nach § 188 InsO beim Insolvenzgericht niedergelegte Verteilungsverzeichnis. In Zweifelsfällen stelle ich daher anheim, in dieses Verzeichnis innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen Einblick zu nehmen.
Ein eventueller Widerspruch des Schuldners hindert die Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht, § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO. Daher ist ein Widerspruch des Schuldners aus der hiesigen Tabelle nicht ersichtlich. Gegebenenfalls bitte ich um Einsichtnahme in die Gerichtsakte. Auch Widersprüche von Gläubigern können aus der hiesigen Insolvenztabelle nicht unbedingt ersehen werden.
Wenn Gläubigerforderungen „für den Ausfall“ festgestellt worden sind, z.B. weil Sicherungsrechte, insbesondere Eigentumsvorbehaltsrechte, geltend gemacht wurden, müssen die Gläubiger die Zahlungen oder Gutschriften, die sie für ihre Sicherungsrechte erhalten haben, von ihrer Forderung lt. Anmeldung abziehen und dem Gericht und dem Unterzeichner anzeigen, in welcher Höhe tatsächlich ein Ausfall erfolgte. Dieser Nachweis ist innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfristen (§ 189 InsO) zu führen.
Bitte prüfen Sie, ob Ihre angemeldete Forderung noch in der festgestellten Höhe besteht. Sollten zwischendurch Gutschriften, Sicherheitenverwertungserlöse oder Zahlungen erfolgt sein, bitte ich, die Forderungsanmeldung zu berichtigen.
Sollte Ihre Forderung ganz oder teilweise bestritten sein, nehmen Sie an der Ausschüttung nicht teil. Ich verweise insoweit auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 179 ff. InsO.
Weitere Auskunfts- oder Hinweispflichten bestehen nicht. Ich darf Sie daher ausdrücklich darum bitten, von Anfragen bezüglich einer Quote und einer zu erwartenden Ausschüttung Abstand zu nehmen. Hierdurch würde sich die Verfahrensabwicklung lediglich verzögern. Alle Gläubiger können davon ausgehen, dass die Verwertung im Rahmen des Möglichen erfolgt. Im Übrigen erfolgen etwaige Auszahlungen automatisch, falls eine Quote erwirtschaftet wird.
Hinsichtlich der Löschungsfristen sieht § 3 der Verordnung zur öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren im Internet Fristen für die Löschung von Veröffentlichungen im Internet-Portal „Insolvenzbekanntmachungen.de“ vor. Ich behalte mir vor, nach Ablauf dieser Fristen die entsprechenden Informationen aus dem Gläubiger-Informationssystem zu löschen.
Zunächst verweise ich auf die auf dieser Web-Seite gesondert einsehbaren Datenschutzhinweise. Die Abfragen der Gläubiger im Gläubiger-Informationssystem werden nicht protokolliert, d.h. es werden keine Daten gespeichert.